Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Heinrich Braun GmbH & Co. Betriebs KG in 53340 Meckenheim

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen, Traktoren, Motorgeräten, KFZ und Verkauf von Austauschteilen

1.

Allgemeines

Vereinbarungen zwischem dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich,

wenn der Auftraggeber einen Auftragschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren

Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche

Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben

aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig

zu bezeichnen. Änderungen und Erweiterungen des Instandsetzungsauftrages können auch

mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten

Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben

des Auftragnehmers.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich –

Überprüfungsfahren vorzunehmen.

2.

Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

a)

Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,

ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich

abgegeben und als verbindlich verzeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages

erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden: dies gilt insbesondere dann, wenn

in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt

wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages

berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.

b)

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit

= Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der

Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu

tragen. Dies gilt insbesondere

-wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat.

– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.

– der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein

Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

3.

Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, falls dieses schriftlich vereinbart wurde, einen schriftlich als verbindlich

bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen

oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend.

Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird

dem Auftraggeber den neuen Fertigtermin mitteilen.

Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst

gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen

oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs

zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der

Auftraggeber bei Erteilung erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der

Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infoge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter

und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussprerrung, unverschuldetes

Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine

Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese

Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die

Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher

Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von

Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältige Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein

gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4.

Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts andres vereinbart

ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine

Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung

zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer

Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den

Autragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerbalb eines Arbeitstages

ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den

Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch

anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.

Berechnung des Auftrages und Zahlung

a)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Die Höhe der Barauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert

der zu beschaffenden Materialien.

b)

Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der

Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für

die Arbeitsleistungen jeweils gesondert aufzuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen

Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei

lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

c)

Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d)

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens

des Auftraggebers, muss schriftlich und unverzüglich, d. h. spätestens 2 Wochen nach Zugang der

Rechnung erfolgen.

e)

Die Bezahlung der Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme sofort fällig, bei vorheriger schriftlicher

Vereinbarung, jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. Aushändigung der

vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig. In jedem Falle handelt es sich um eine Sofortfälligkeit,

die bei Abnahme sowie der gesetzten Frist zur Zahlung fällig ist.

f)

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom

Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

g)

Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für

den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu

berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB,

so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen,

wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger

anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem

7.

Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a)

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm

Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese

bei Abnahme vorbehält.

b)

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn nichts anderes

schriftliche mit dem Auftraggeber oder keine Gewährleistungsfrist vereinbart ist.

c)

Es wird mit dem Auftraggeber vereinbart, dass die Gewährleistung auf max. vier Kalenderwochen festgelegt

ist. Diese Vereinbarung wird vom Auftraggeber anerkannt und durch Unterschrift auf dem

Reparatur-Auftrag bestätigt.

d)

Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Fertigstellung schriftlich

anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

e)

Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird weiter keine Gewähr übernommen

für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder

unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,

versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere

von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete

Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektronische oder elektrische Einflüssen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen

sind.

f)

Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Ist der

Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten

vom Auftragnehmer nicht übernommen.

g)

Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt,

ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines

Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen

Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche

sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

h)

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

i)

Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der

vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle: der

Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser

Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen

zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt

und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist (4 Wochen) zu Verfügung zu

halten sind. Der Auftragnehmer ist zu Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen

Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für

die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

j)

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7 c) nicht unverzüglich vom

Auftraggeber gemeldet wurden.

8.

Haftung – Probefahrt

a)

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchen Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche

Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,

soweit zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall

tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.

b)

Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter

das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9.

Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a)

An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche

Bestandteil des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zu vollständigen

Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

b)

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers

über.

10. Regelung bei Lieferung und dem Verkauf von Austauschteilen

a)

Allgemeines: Bei Lieferung von Austauschteilen, Motoren, Aggregaten oder sonstigen Teilen im

Austausch, liefern wir grundüberholte Teile des gleichen Baumusters mit den selben

Konstruktionsmerkmalen, die gleichzeitig modernisiert sind. Die Überholung erfolgt im

Lieferwerk bzw. Zulieferanten. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung sind dem Lieferer bzw.

uns gestattet.

b)

Pflichten des Käufers: Bei Lieferung von Austauschteilen und Motoren hat der Besteller bei

Auftragserteilung, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung uns kostenfrei entsprechende

riß- und bruchfreie und gereinigte Altteile, Motor kpl., zu Verfügung zu stellen, andernfalls

erfolgt nach Fristablauf eine Nachbelastung über den Differenzbetrag zum Ersatzteilpreis. Der anzuliefernde

Gegenstand muß den jeweiligen Rücknahmebedingungen des Lieferwerks entsprechen.

Erfüllen die angelieferten Teile nicht die aufgeführten Bedingungen oder von dem Lieferwerk gestellten

Anforderungen, so erfolgt für fehlende oder mangelhafte Teile die Lieferung von neuen, eingebauten

Teilen, wobei wir uns vorbehalten, Nachberechnungen zu den Ersatzteilpreisen, die zur Zeit der

Abnahme des Austauschmotors, Aggregates oder Austauschteiles gelten, vorzunehmen. Dies gilt

auch, wenn Verschleißteile Kosten verursachen, die eine Austauschinstandsetzung zu teuer macht.

c)

Gewährleistung: Beim Verkauf von Austauschmotoren können wir selbst keine eigene Gewährleistungspflicht

übernehmen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erschöpfen sich daher in den

Ansprüchen gegenüber dem Lieferer, wie sie sich aus dem bei der Übergabe des Motors und

Austauschteile ausgehändigtem Garantieschein des Lieferers ergeben. Will der Käufer die

Garantiebedingungen des Lieferers nicht akzeptieren, muß er bei Übergabe der Garantiebedingungen

den Rücktritt vom Vertrag selbst oder durch sein zur Übernahme abgestelltem Personal erklären und

gleichzeitig die Annahme verweigern. Dieses hat vor Auftragerteilung zu erfolgen.

d)

Eigentum: Der auszutauschende Motor, das auszutauschende Aggregat oder Teil geht im Zeitpunkt der

Anlieferung in unser Eigentum über. Der Besteller erklärt ausdrücklich, daß sich der angelieferte

Gegenstand in seinem Eigentum befindet bzw. er bevollmächtigt oder ermächtigt ist, eine

Eigentumsübertragung vorzunehmen und erklärt weiter, dass keinerlei Rechte Dritter daran bestehen.

e)

Zahlung siehe Abs. 5 a-g

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a)

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche

sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der

Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen

maßgebend.

b)

Die Beziehungen zwischen der Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

c)

Falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstandvereinbarung der Gerichtsstand der Hauptsitz

des Verkäufers.

12. Teilunwirksamkeit

Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestreb-

sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. ten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Verantwortlich

Heinrich Braun GmbH & Co. BetriebsKG

GmbH & Co. KG

Geschäftsführer : Heinz Braun

Am Alten Stauwehr 3

DE 53340 Meckenheim (bei Bonn)

Telefon: 02225 / 999 795 0

E-Mail: info@braun-technik.de

Internet: https://www.braun-gartentechnik.de

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Handelsregister:

USt-IdNr.: DE123380480

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