der Firma Heinrich Braun GmbH & Co. Betriebs KG in 53340 Meckenheim
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen, Traktoren, Motorgeräten, KFZ und Verkauf von Austauschteilen
1.
Allgemeines
Vereinbarungen zwischem dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich,
wenn der Auftraggeber einen Auftragschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren
Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben
aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig
zu bezeichnen. Änderungen und Erweiterungen des Instandsetzungsauftrages können auch
mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten
Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben
des Auftragnehmers.
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und soweit erforderlich
Überprüfungsfahren vorzunehmen.
2.
Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
a)
Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,
ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich
abgegeben und als verbindlich verzeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden: dies gilt insbesondere dann, wenn
in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt
wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages
berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
b)
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit
= Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu
tragen. Dies gilt insbesondere
-wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat.
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.
– der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein
Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3.
Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, falls dieses schriftlich vereinbart wurde, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen
oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend.
Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird
dem Auftraggeber den neuen Fertigtermin mitteilen.
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst
gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs
zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der
Auftraggeber bei Erteilung erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der
Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infoge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter
und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussprerrung, unverschuldetes
Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine
Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die
Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher
Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von
Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältige Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein
gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
4.
Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts andres vereinbart
ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung
zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer
Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den
Autragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerbalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den
Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.
Berechnung des Auftrages und Zahlung
a)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Höhe der Barauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert
der zu beschaffenden Materialien.
b)
Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der
Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für
die Arbeitsleistungen jeweils gesondert aufzuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
c)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d)
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens
des Auftraggebers, muss schriftlich und unverzüglich, d. h. spätestens 2 Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
e)
Die Bezahlung der Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme sofort fällig, bei vorheriger schriftlicher
Vereinbarung, jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. Aushändigung der
vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig. In jedem Falle handelt es sich um eine Sofortfälligkeit,
die bei Abnahme sowie der gesetzten Frist zur Zahlung fällig ist.
f)
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom
Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
g)
Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für
den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu
berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB,
so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen,
wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger
anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
6. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
7.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a)
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm
Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
b)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn nichts anderes
schriftliche mit dem Auftraggeber oder keine Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
c)
Es wird mit dem Auftraggeber vereinbart, dass die Gewährleistung auf max. vier Kalenderwochen festgelegt
ist. Diese Vereinbarung wird vom Auftraggeber anerkannt und durch Unterschrift auf dem
Reparatur-Auftrag bestätigt.
d)
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Fertigstellung schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
e)
Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird weiter keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere
von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektronische oder elektrische Einflüssen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
sind.
f)
Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten
vom Auftragnehmer nicht übernommen.
g)
Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt,
ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines
Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen
Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
h)
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
i)
Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der
vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle: der
Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser
Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen
zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist (4 Wochen) zu Verfügung zu
halten sind. Der Auftragnehmer ist zu Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für
die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
j)
Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7 c) nicht unverzüglich vom
Auftraggeber gemeldet wurden.
8.
Haftung Probefahrt
a)
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch
gleichgültig aus welchen Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche
Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,
soweit zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall
tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
b)
Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter
das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
9.
Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
a)
An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche
Bestandteil des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zu vollständigen
Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
b)
Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers
über.
10. Regelung bei Lieferung und dem Verkauf von Austauschteilen
a)
Allgemeines: Bei Lieferung von Austauschteilen, Motoren, Aggregaten oder sonstigen Teilen im
Austausch, liefern wir grundüberholte Teile des gleichen Baumusters mit den selben
Konstruktionsmerkmalen, die gleichzeitig modernisiert sind. Die Überholung erfolgt im
Lieferwerk bzw. Zulieferanten. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung sind dem Lieferer bzw.
uns gestattet.
b)
Pflichten des Käufers: Bei Lieferung von Austauschteilen und Motoren hat der Besteller bei
Auftragserteilung, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung uns kostenfrei entsprechende
riß- und bruchfreie und gereinigte Altteile, Motor kpl., zu Verfügung zu stellen, andernfalls
erfolgt nach Fristablauf eine Nachbelastung über den Differenzbetrag zum Ersatzteilpreis. Der anzuliefernde
Gegenstand muß den jeweiligen Rücknahmebedingungen des Lieferwerks entsprechen.
Erfüllen die angelieferten Teile nicht die aufgeführten Bedingungen oder von dem Lieferwerk gestellten
Anforderungen, so erfolgt für fehlende oder mangelhafte Teile die Lieferung von neuen, eingebauten
Teilen, wobei wir uns vorbehalten, Nachberechnungen zu den Ersatzteilpreisen, die zur Zeit der
Abnahme des Austauschmotors, Aggregates oder Austauschteiles gelten, vorzunehmen. Dies gilt
auch, wenn Verschleißteile Kosten verursachen, die eine Austauschinstandsetzung zu teuer macht.
c)
Gewährleistung: Beim Verkauf von Austauschmotoren können wir selbst keine eigene Gewährleistungspflicht
übernehmen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erschöpfen sich daher in den
Ansprüchen gegenüber dem Lieferer, wie sie sich aus dem bei der Übergabe des Motors und
Austauschteile ausgehändigtem Garantieschein des Lieferers ergeben. Will der Käufer die
Garantiebedingungen des Lieferers nicht akzeptieren, muß er bei Übergabe der Garantiebedingungen
den Rücktritt vom Vertrag selbst oder durch sein zur Übernahme abgestelltem Personal erklären und
gleichzeitig die Annahme verweigern. Dieses hat vor Auftragerteilung zu erfolgen.
d)
Eigentum: Der auszutauschende Motor, das auszutauschende Aggregat oder Teil geht im Zeitpunkt der
Anlieferung in unser Eigentum über. Der Besteller erklärt ausdrücklich, daß sich der angelieferte
Gegenstand in seinem Eigentum befindet bzw. er bevollmächtigt oder ermächtigt ist, eine
Eigentumsübertragung vorzunehmen und erklärt weiter, dass keinerlei Rechte Dritter daran bestehen.
e)
Zahlung siehe Abs. 5 a-g
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche
sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der
Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen
maßgebend.
b)
Die Beziehungen zwischen der Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
c)
Falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstandvereinbarung der Gerichtsstand der Hauptsitz
des Verkäufers.
12. Teilunwirksamkeit
Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestreb-
sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. ten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Verantwortlich
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Geschäftsführer : Heinz Braun
Am Alten Stauwehr 3
DE 53340 Meckenheim (bei Bonn)
Telefon: 02225 / 999 795 0
E-Mail: info@braun-technik.de
Internet: https://www.braun-gartentechnik.de
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Handelsregister:
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